OGH 4Bkd1/02 (RS0116764)

OGH4Bkd1/0217.12.2020

Rechtssatz

Der zur Geheimhaltung verpflichtete Rechtsanwalt ist zwar dann, wenn er selbst einer strafbaren Handlung bezichtigt würde, an das Berufsgeheimnis nicht gebunden, er hat sich aber hiebei in seinem Vorbringen auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken.

Normen

RAO §9 Abs2

4 Bkd 1/02OGH02.09.2002
30 Ds 2/19aOGH18.06.2020

Vgl; Beisatz: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB bezieht sich auch auf immaterielle Schäden, sodass im Fall der durch Publizität bewirkten Beeinträchtigung des Standesansehens vom Fehlen eines Schadens nicht die Rede sein kann. (T1)

6 Ob 224/20iOGH17.12.2020

Beisatz: Hier: Zur Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts (auch) zum Schutz berechtigter Interessen naher Angehöriger.(T2)

Dokumentnummer

JJR_20020902_OGH0002_004BKD00001_0200000_003