OGH 7Ob53/02y (RS0116352)

OGH7Ob53/02y22.10.2020

Rechtssatz

Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus, eine Stiftungszusatzurkunde muss sohin keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden, wobei der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde (§ 13 Abs 3 Z 3 PSG) - anders als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt.

Normen

PSG §7
PSG §9
PSG §10
PSG §13

7 Ob 53/02yOGH07.05.2002
6 Ob 95/15mOGH29.06.2015

Gegenteilig; Beisatz: § 33 Abs 3 Satz 2 PSG differenziert nicht zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. (T1)<br/>Beisatz: Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv. (T2); Veröff: SZ 2015/64

6 Ob 228/17yOGH26.04.2018

Auch; nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus. (T3); Beisatz: Bei einem Änderungsrecht muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. (T4); Beisatz: Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Um­schreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen. (T5)

6 Ob 200/20kOGH22.10.2020

nur: Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Eine Stiftungszusatzurkunde muss keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden. (T6)<br/>Beisatz: Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20020507_OGH0002_0070OB00053_02Y0000_001