OGH 1Ob144/01k (RS0116173)

OGH1Ob144/01k15.9.2020

Rechtssatz

Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, dass zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und den "stärker geforderten" Mitgliedern der Geschäftsführung bei deren "größeren Nähe zu den gesellschaftlichen Handlungen graduelle Unterschiede im Wissensbereichund Erfahrungsbereich" bestehen. Man muss anerkennen, dass Vorbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Sorgfaltsfrage verschieden sein können. Es muss jedoch bei jedem Aufsichtsratsmitglied eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere "intelligenzmäßige Kapazität" vorausgesetzt werden, soll das gesetzliche Ziel einer effektiven Kontrolle nicht völlig verfehlt werden. Dafür haben Aufsichtsratsmitglieder ebenso einzustehen wie für den beim Einsatz ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten notwendigen Fleiß.

Normen

AktG §95
AktG §99
GmbHG §25 Abs1
GmbHG §33 Abs1

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Veröff: SZ 2002/26

6 Ob 58/20bOGH15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_008