OGH 5Ob134/01v (RS0115569)

OGH5Ob134/01v15.12.2020

Rechtssatz

Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war.

Normen

EheG §82 Abs1 Z3

5 Ob 134/01vOGH10.07.2001
1 Ob 42/15fOGH19.03.2015

Auch

1 Ob 135/17kOGH27.09.2017

Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T1)

1 Ob 49/20tOGH15.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00134_01V0000_001