OGH 5Ob41/01t (RS0115337)

OGH5Ob41/01t17.12.2020

Rechtssatz

Wird zum Notariatsakt in einer formlosen Nebenabrede zusätzlich ein weiterer Kaufpreis für den Erwerb eines Geschäftsanteils vereinbart, so liegt darin keine Verletzung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, die die Nichtigkeit des Geschäfts nach sich zöge.

Normen

GmbHG §76 Abs2

5 Ob 41/01tOGH15.05.2001
6 Ob 126/16xOGH19.04.2017

Auch

6 Ob 186/20aOGH17.12.2020

Vgl; Beisatz: Der Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags; nicht formbedürftig sind daher reine Nebenabreden, wobei darauf abzustellen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. Auch Vereinbarungen, die bloß im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010515_OGH0002_0050OB00041_01T0000_002