OGH 1Ob138/97v; 3Ob2316/96a; 4Ob205/09i; 3Ob160/10s; 4Ob111/13x; 7Ob211/17f; 7Ob182/17s; 5Ob30/19a; 2Ob59/19v (RS0108117)

OGH1Ob138/97v; 3Ob2316/96a; 4Ob205/09i; 3Ob160/10s; 4Ob111/13x; 7Ob211/17f; 7Ob182/17s; 5Ob30/19a; 2Ob59/19v29.6.2020

Rechtssatz

Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. Er unterliegt keinen besonderen Formvorschriften, begründet eine Solidarverpflichtung des Beitretenden und bedarf keiner Zustimmung des Gläubigers. Erfolgt der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag handelt es sich dabei um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, weshalb dem Gläubiger auch ein Ablehnungsrecht zusteht.

Normen

ABGB §1346 Abs2
ABGB §1347
ABGB §1405
ABGB §1406

1 Ob 138/97vOGH15.07.1997

Veröff: SZ 70/145

3 Ob 2316/96aOGH27.05.1998

nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. (T1)

4 Ob 205/09iOGH20.04.2010

Vgl aber; Beisatz: Zur Formpflicht des zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts siehe nunmehr RS0126111 und RS0126112. (T2); Veröff: SZ 2010/38

3 Ob 160/10sOGH13.10.2010

Auch

4 Ob 111/13xOGH27.08.2013

Auch; Beisatz: Dass der gesetzliche Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB eine solidarische Haftung des Übernehmers mit dem Übergeber bewirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3)

7 Ob 211/17fOGH24.01.2018
7 Ob 182/17sOGH24.05.2018

Auch; Beisatz: Das vereinbarte Direktklagerecht beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt. Der Versicherer tritt der Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten nach Maßgabe des Deckungsanspruchs bei. Daraus folgt, dass einerseits der Versicherer alle Einwände aus dem Deckungsverhältnis auch dem direkt klageberechtigten Geschädigten gegenüber erheben kann und andererseits steht es auch Letzterem zu, sowohl inhaltlichen Einwänden des Versicherers aus dem Vertragsverhältnis entgegenzutreten als auch die Unwirksamkeit bzw Nichtigkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen. (T4)

5 Ob 30/19aOGH21.05.2019

Auch; nur: Beim Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) tritt der Übernehmer neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Auch der Schuldbeitritt kommt durch einen Vertrag zwischen Altschuldner und Neuschuldner (Schuldnervertrag) beziehungsweise einen solchen zwischen Neuschuldner und Gläubiger (Gläubigervertrag) zustande. (T5)

2 Ob 59/19vOGH29.06.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: 2020/59

Dokumentnummer

JJR_19970715_OGH0002_0010OB00138_97V0000_004