OGH 10ObS2296/96m; 10ObS95/01w; 10ObS166/10z; 10ObS20/12g; 10ObS57/16d; 10ObS76/17z; 10ObS16/18b; 10ObS43/20a (RS0106772)

OGH10ObS2296/96m; 10ObS95/01w; 10ObS166/10z; 10ObS20/12g; 10ObS57/16d; 10ObS76/17z; 10ObS16/18b; 10ObS43/20a28.7.2020

Rechtssatz

Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter derartige Leistungen aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen, etwa weil er sich über eigenen Entschluss auf einer Urlaubsreise im Ausland aufhält, im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. Bloß weil am Ort der Erkrankung keine Krankenanstalt zur Erbringung von Sachleistungen zur Verfügung steht und daher der Versicherte auch dort keine Wahlfreiheit im Sinne des § 85 Abs 2 lit b GSVG hat, liegen keineswegs die Voraussetzungen für eine Vergütung, die über die Kostenersätze im Sinne der zitierten Bestimmung hinausgeht, vor.

Normen

ASVG §131
ASVG §135 Abs1
BSVG §80 Abs2
BSVG §85
GSVG §85 Abs2
GSVG §96 GSVG
Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft §28

10 ObS 2296/96mOGH05.11.1996

Veröff: SZ 69/248

10 ObS 95/01wOGH22.05.2001

nur: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. (T1); Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter, der von seinem Dienstgeber ins Ausland entsendet wurde, derartige Leistungen im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. (T2)

10 ObS 166/10zOGH01.03.2011

Auch

10 ObS 20/12gOGH13.03.2012

Vgl auch

10 ObS 57/16dOGH07.06.2016

Auch

10 ObS 76/17zOGH18.07.2017

Vgl auch; Beisatz: Ob die Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchführbar ist, ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine den medizinischen Bereich betreffende Tatfrage, deren Beantwortung nähere Feststellungen insbesondere über die Behandlungs- (Operations‑)Möglichkeiten und -risiken und die Erfolgswahrscheinlichkeit in den einzelnen in Betracht kommenden Krankenanstalten erfordert, einschließlich Feststellungen zur Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung(Operation) bzw den Mortalitätsraten in den einzelnen Krankenanstalten. (T3)

10 ObS 16/18bOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es geht nicht um subjektive Gründe, aus denen der Versicherte trotz des vorhandenen (zweckmäßigen und ausreichenden) Behandlungsangebots im Inland eine Behandlung im Ausland in Anspruch genommen hat, sondern nur darum, ob die zur Behandlung der Krankheit erforderliche Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchgeführt werden kann. (T4)

10 ObS 43/20aOGH28.07.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/64

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02296_96M0000_004