Normen
ASVG §131
ASVG §135 Abs1
BSVG §80 Abs2
BSVG §85
GSVG §85 Abs2
GSVG §96 GSVG
Satzung der SVA der gewerblichen Wirtschaft §28
10 ObS 2296/96m | OGH | 05.11.1996 |
Veröff: SZ 69/248 |
10 ObS 95/01w | OGH | 22.05.2001 |
nur: Solange der Krankenversicherungsträger im Inland eine zweckmäßige und ausreichende Krankenbehandlung zur Verfügung stellt, hat er seiner Verpflichtung zur Sachleistungsvorsorge entsprochen und besteht daher diesfalls kein Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Kosten einer medizinisch gleichwertigen, allenfalls auch aufwendigeren Therapie im Ausland. (T1); Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein sachleistungsberechtigter Versicherter, der von seinem Dienstgeber ins Ausland entsendet wurde, derartige Leistungen im Inland nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann. (T2) |
10 ObS 166/10z | OGH | 01.03.2011 |
Auch |
10 ObS 20/12g | OGH | 13.03.2012 |
Vgl auch |
10 ObS 57/16d | OGH | 07.06.2016 |
Auch |
10 ObS 76/17z | OGH | 18.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Ob die Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchführbar ist, ist nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine den medizinischen Bereich betreffende Tatfrage, deren Beantwortung nähere Feststellungen insbesondere über die Behandlungs- (Operations‑)Möglichkeiten und -risiken und die Erfolgswahrscheinlichkeit in den einzelnen in Betracht kommenden Krankenanstalten erfordert, einschließlich Feststellungen zur Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung(Operation) bzw den Mortalitätsraten in den einzelnen Krankenanstalten. (T3) |
10 ObS 16/18b | OGH | 20.02.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es geht nicht um subjektive Gründe, aus denen der Versicherte trotz des vorhandenen (zweckmäßigen und ausreichenden) Behandlungsangebots im Inland eine Behandlung im Ausland in Anspruch genommen hat, sondern nur darum, ob die zur Behandlung der Krankheit erforderliche Behandlung in zumutbarer Weise in Österreich durchgeführt werden kann. (T4) |
10 ObS 43/20a | OGH | 28.07.2020 |
Anm: Veröff: SZ 2020/64 |
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02296_96M0000_004
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