Rechtssatz
Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text der Bundeshymne).
4 Ob 2093/96i | OGH | 25.06.1996 |
nur: Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. (T1)<br/>Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. (T2) |
4 Ob 212/06i | OGH | 21.11.2006 |
Beisatz: Die Verwendung ihrer nach Vorgaben des Auftraggebers gegen Pauschalhonorar für Werbezwecke hergestellten Fotografien auch im Internet konnte für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. (T4) |
4 Ob 112/07k | OGH | 04.09.2007 |
Auch; nur T1; Bem.: Hier war Internetwerbung im Gegensatz zu T4 während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T5) |
4 Ob 248/07k | OGH | 11.03.2008 |
Beisatz: Führt bei einer eindeutigen Interessenlage die ergänzende Vertragsauslegung zwingend zum Ergebnis, dass die Rechte umfassend übertragen wurden, greift diese Zweifelsregel nicht. (T6) |
4 Ob 104/11i | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T7) |
6 Ob 14/16a | OGH | 30.03.2016 |
Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im Zweifel ist die Verwendung in einem anderen Kontext als dem ursprünglichen nicht von der Einwilligung umfasst. (T8)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB01105_9400000_002
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