OGH 4Ob1105/94; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob101/98a; 4Ob77/00b; 4Ob171/00a; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob112/07k; 4Ob248/07k; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob69/14x; 6Ob14/16a; 4Ob135/19k; 4Ob155/19a; 4Ob191/19w; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y (RS0077666)

OGH4Ob1105/94; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob101/98a; 4Ob77/00b; 4Ob171/00a; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob112/07k; 4Ob248/07k; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob69/14x; 6Ob14/16a; 4Ob135/19k; 4Ob155/19a; 4Ob191/19w; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y10.12.2020

Rechtssatz

Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text der Bundeshymne).

Normen

UrhG §24
UrhG §26
UrhG §33

4 Ob 1105/94OGH18.10.1994
4 Ob 2093/96iOGH25.06.1996

nur: Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. (T1)<br/>Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. (T2)

4 Ob 2161/96iOGH12.08.1996

nur T1; Beisatz: Buchstützen. (T3)

4 Ob 101/98aOGH21.04.1998

Ähnlich

4 Ob 77/00bOGH21.03.2000

Auch; nur T1

4 Ob 171/00aOGH04.07.2000

Auch

5 Ob 293/05gOGH04.04.2006
4 Ob 212/06iOGH21.11.2006

Beisatz: Die Verwendung ihrer nach Vorgaben des Auftraggebers gegen Pauschalhonorar für Werbezwecke hergestellten Fotografien auch im Internet konnte für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. (T4)

4 Ob 112/07kOGH04.09.2007

Auch; nur T1; Bem.: Hier war Internetwerbung im Gegensatz zu T4 während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T5)

4 Ob 248/07kOGH11.03.2008

Beisatz: Führt bei einer eindeutigen Interessenlage die ergänzende Vertragsauslegung zwingend zum Ergebnis, dass die Rechte umfassend übertragen wurden, greift diese Zweifelsregel nicht. (T6)

4 Ob 111/08iOGH26.08.2008
4 Ob 163/09pOGH19.11.2009

Auch

4 Ob 104/11iOGH17.01.2012

Auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T7)

4 Ob 69/14xOGH23.04.2014

Vgl auch

6 Ob 14/16aOGH30.03.2016

Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im Zweifel ist die Verwendung in einem anderen Kontext als dem ursprünglichen nicht von der Einwilligung umfasst. (T8)<br/>

4 Ob 135/19kOGH22.08.2019
4 Ob 155/19aOGH26.11.2019

Vgl

4 Ob 191/19wOGH21.02.2020

nur T1

4 Ob 100/20iOGH11.08.2020
4 Ob 182/20yOGH10.12.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/118

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB01105_9400000_002

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