OGH 1Ob516/91; 1Ob49/00p; 4Ob14/08z; 8Ob161/08x; 2Ob40/09k; 5Ob231/13a; 6Ob199/17h; 5Ob223/19h (RS0020174)

OGH1Ob516/91; 1Ob49/00p; 4Ob14/08z; 8Ob161/08x; 2Ob40/09k; 5Ob231/13a; 6Ob199/17h; 5Ob223/19h20.2.2020

Rechtssatz

Übt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht aus, entsteht zwischen ihm und dem Verpflichteten ein Kaufvertrag, der inhaltlich mit jenem übereinstimmt, den der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat.

Normen

ABGB §1072
ABGB §1077

1 Ob 516/91OGH06.03.1991

Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454

1 Ob 49/00pOGH25.07.2000

Beisatz: Es tritt aber weder der Vorkaufsberechtigte in den Drittvertrag ein, noch ist der Eigentümer des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks gehalten, mit dem Berechtigten einen Kaufvertrag in jener Form abzuschließen, in welcher er mit dem Dritten kontrahierte. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/120

4 Ob 14/08zOGH11.03.2008

Beisatz: Wurde das Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft begründet, so ist das Klagebegehren auf Unterfertigung einer grundbuchsfähigen Kaufvertragsurkunde bestimmten Inhalts zu richten. (T2)

8 Ob 161/08xOGH02.04.2009

Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T3)<br/>Beisatz: Im Vorkaufsfall findet kein „Eintritt" in den Drittvertrag statt, sondern vielmehr entsteht ein inhaltlich übereinstimmender neuer Kaufvertrag. (T4)<br/>Bem: Siehe auch RS0124640. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/45

2 Ob 40/09kOGH03.09.2009

Beis wie T1

5 Ob 231/13aOGH21.02.2014
6 Ob 199/17hOGH17.01.2018

Vgl auch

5 Ob 223/19hOGH20.02.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/17

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB00516_9100000_001