OGH 1Ob596/90; 7Ob606/92; 10Ob75/04h; 10Ob41/11v; 10Ob79/19v (RS0041721)

OGH1Ob596/90; 7Ob606/92; 10Ob75/04h; 10Ob41/11v; 10Ob79/19v29.4.2020

Rechtssatz

Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichtes an seine Entscheidung (§ 416 Abs 2 ZPO) gewährt werden.

Normen

UVG §4 Z4
ZPO §416 Abs2

1 Ob 596/90OGH11.07.1990

Veröff: SZ 63/130 = ÖA 1991,115

7 Ob 606/92OGH15.10.1992

Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber nimmt hiebei in Kauf, dass bei rechtskräftiger Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage die ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse mangels Rechtsgrundlage nicht einbringlich gemacht werden können. Es wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft gleichsam das Vorhandensein eines Unterhaltsschuldners und eines rechtswirksamen Exekutionstitels fingiert. (T1) Veröff: EvBl 1993/79 S 345 = ÖA 1993,113

10 Ob 75/04hOGH23.11.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Zeitpunkt der Unterhaltsvorschussgewährung müssen beide Voraussetzungen des § 4 Z 4 UVG vorliegen. (T2)

10 Ob 41/11vOGH28.06.2011

Auch; Beisatz: Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung, demnach mit der Verkündung der Entscheidung, bei nicht verkündeten Entscheidungen mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle gewährt werden. (T3)

10 Ob 79/19vOGH29.04.2020

Beisatz wie T3<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/39

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0010OB00596_9000000_001

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