OGH 5Ob75/88; 5Ob449/97h; 5Ob257/03k; 5Ob183/20b (RS0011360)

OGH5Ob75/88; 5Ob449/97h; 5Ob257/03k; 5Ob183/20b26.11.2020

Rechtssatz

Die Pfandbestellungsurkunde bildet auch für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis.

Normen

ABGB §449
GBG §26
GBG §36

5 Ob 75/88OGH25.10.1988

SZ 61/222 = NZ 1991,34 ( Hofmeister )

5 Ob 449/97hOGH09.12.1997

Beisatz: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. Auch begründete Zweifel am Bestand der zu sichernden Forderung stehen der Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung entgegen, weil das Grundbuch nur sichere Rechtsverhältnisse wiedergeben soll. (T1); Beisatz: Hier: Das Feld "Verzugs- und Zinseszinsen" wurde im Pfandbestellungsvertrag gestrichen, in der Aufsandungserklärung jedoch die Einwilligung zur Einverleibung bestimmt bezeichneter Verzugs- und Zinseszinsen erteilt: Einverleibung von Verzugs- und Zinseszinsen nicht zulässig. (T2)

5 Ob 257/03kOGH25.11.2003

Auch; Beis wie T1 nur: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. (T3)

5 Ob 183/20bOGH26.11.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/110

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00075_8800000_001