OGH 1Ob554/88; 2Ob117/16v; 2Ob67/20x (RS0026214)

OGH1Ob554/88; 2Ob117/16v; 2Ob67/20x6.8.2020

Rechtssatz

Hat der Geschädigte bewiesen, dass bei gewöhnlichen Fähigkeiten im Verhalten des Schädigers eine Sorglosigkeit, also Verschulden, liegt, so liegt dem Schädiger der Beweis ob, dass er durch besondere Umstände im Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens die gewöhnlichen Fähigkeiten, die ihn an sich zur Vermeidung des Schadens in die Lage versetzt hätten, nicht gehabt habe bzw, dass ihm die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.

Normen

ABGB §1297

1 Ob 554/88OGH15.06.1988
2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Vgl; Veröff: SZ 2017/69

2 Ob 67/20xOGH06.08.2020

Beisatz: Hier: Gilt auch für das Mitverschulden. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/69

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00554_8800000_001