3 Ob 92/85 | OGH | 30.10.1985 |
Veröff: SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87 = JBl 1986,588 |
5 Ob 140/95 | OGH | 19.12.1995 |
Beisatz: Höchstbetragshypotheken können auch zur Sicherstellung von Forderungen bestellt werden, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes erst entstehen; zulässig ist sogar die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit. Die zu sichernde Forderung muss diesfalls (nur) nach der Art des Rechtsgrundes sowie durch die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners bestimmt sein, um das pfandrechtliche Spezialitätsprinzip und Akzessorietätsprinzip zu wahren. (T1) |
5 Ob 292/98x | OGH | 15.12.1998 |
Auch; Beisatz: Sie dient auch nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestandes. (T2) |
7 Ob 41/12y | OGH | 25.05.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit ist zulässig. (T3) |
5 Ob 183/20b | OGH | 26.11.2020 |
Anm: Veröff: SZ 2020/110 |
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)