OGH 3Ob92/85; 5Ob140/95; 5Ob292/98x; 7Ob41/12y; 5Ob183/20b (RS0011289)

OGH3Ob92/85; 5Ob140/95; 5Ob292/98x; 7Ob41/12y; 5Ob183/20b26.11.2020

Rechtssatz

Bei der Höchstbetragshypothek ist das Spezialitätsprinzip bezüglich der gesicherten Forderung dahin abgeschwächt, dass nur ein Höchstbetrag der Forderung verlangt wird, nicht aber der wirkliche Forderungensbetrag feststehen muss. Wenn schon eine gewöhnliche Hypothek für eine zukünftige Forderung bestellt werden kann, muss dies auch bei der Höchstbetragshypothek gelten.

Normen

ABGB §447
ABGB §448
GBG §14 Abs2

3 Ob 92/85OGH30.10.1985

Veröff: SZ 58/159 = RdW 1986,107 = NZ 1986,87 = JBl 1986,588

5 Ob 140/95OGH19.12.1995

Beisatz: Höchstbetragshypotheken können auch zur Sicherstellung von Forderungen bestellt werden, die aus einem gegebenen Kredit, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes erst entstehen; zulässig ist sogar die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit. Die zu sichernde Forderung muss diesfalls (nur) nach der Art des Rechtsgrundes sowie durch die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners bestimmt sein, um das pfandrechtliche Spezialitätsprinzip und Akzessorietätsprinzip zu wahren. (T1)

5 Ob 292/98xOGH15.12.1998

Auch; Beisatz: Sie dient auch nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestandes. (T2)

7 Ob 41/12yOGH25.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung einer Höchstbetragshypothek zur Sicherung der Forderungen aus einem erst einzuräumenden Kredit ist zulässig. (T3)

5 Ob 183/20bOGH26.11.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/110

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00092_8500000_004

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