Normen
WEG 1975 §19 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5
5 Ob 33/82 | OGH | 15.11.1983 |
Veröff: MietSlg 35644 |
5 Ob 83/85 | OGH | 29.10.1985 |
nur: § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T1); Beisatz: Eine erheblich verschiedene Nutzungsmöglichkeit wird in der Regel etwa dann anzunehmen sein, wenn die Anlage nur einem Teil der Wohnungseigentümer zum Erreichen der Wohnung, dem anderen Teil der Wohnungseigentümer hingegen bloß zum Erreichen von Gemeinschaftseinrichtungen dient (hier: beheizbare Privatstraße). (T2) Veröff: ImmZ 1986,82 |
5 Ob 170/86 | OGH | 27.01.1987 |
Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/7 |
5 Ob 2423/96a | OGH | 08.04.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Wasch- und Trockenraums; von Tragung der Liftkosten, daher zu 4/5 ausgenommen. (T3) |
5 Ob 73/97i | OGH | 10.06.1997 |
Vgl auch |
5 Ob 177/00s | OGH | 13.07.2000 |
nur: Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann ein Miteigentümer die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. (T4); Beisatz: Umso mehr dann, wenn einzelne Miteigentümer von der Nutzung einer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T5) |
5 Ob 30/00y | OGH | 13.07.2000 |
5 Ob 255/04t | OGH | 10.05.2005 |
nur T4 |
5 Ob 175/06f | OGH | 14.12.2006 |
Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6) |
5 Ob 49/09f | OGH | 01.09.2009 |
Auch |
5 Ob 224/09s | OGH | 11.02.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß § 32 Abs 5 WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. (T7) |
5 Ob 12/10s | OGH | 15.07.2010 |
Vgl; Beisatz: Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an. (T8); Beisatz: Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich ‑ lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung ‑ noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen gravierende Unterschiede. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen. (T9); Bem: Siehe aber auch RS0126079. (T10); Veröff: SZ 2010/85 |
5 Ob 199/11t | OGH | 14.02.2012 |
Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF nach dem 3. WÄG. (T11) |
5 Ob 48/12p | OGH | 02.10.2012 |
Auch; Vgl Beis wie T5 |
5 Ob 129/14b | OGH | 23.10.2014 |
Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T12)<br/> |
5 Ob 54/15z | OGH | 19.05.2015 |
Vgl; Beis wie T8 |
5 Ob 55/15x | OGH | 19.05.2015 |
Auch |
5 Ob 42/18i | OGH | 10.04.2018 |
Auch |
5 Ob 14/20z | OGH | 21.07.2020 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Für die anteilige Kostentragungspflicht ist eine objektive Möglichkeit den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen erforderlich. Allein der Umstand, dass es im Zuge der Reinigung des Stiegenhauses allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, kann eine Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00033_8200000_001
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