OGH 5Ob33/82 (RS0083087)

OGH5Ob33/8221.7.2020

Rechtssatz

Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann von der Mehrheit der Miteigentümer ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind.

Normen

WEG 1975 §19 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs2
WEG 2002 §32 Abs5

5 Ob 33/82OGH15.11.1983

Veröff: MietSlg 35644

5 Ob 83/85OGH29.10.1985

nur: § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T1); Beisatz: Eine erheblich verschiedene Nutzungsmöglichkeit wird in der Regel etwa dann anzunehmen sein, wenn die Anlage nur einem Teil der Wohnungseigentümer zum Erreichen der Wohnung, dem anderen Teil der Wohnungseigentümer hingegen bloß zum Erreichen von Gemeinschaftseinrichtungen dient (hier: beheizbare Privatstraße). (T2) Veröff: ImmZ 1986,82

5 Ob 170/86OGH27.01.1987

Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/7

5 Ob 2423/96aOGH08.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Wasch- und Trockenraums; von Tragung der Liftkosten, daher zu 4/5 ausgenommen. (T3)

5 Ob 73/97iOGH10.06.1997

Vgl auch

5 Ob 177/00sOGH13.07.2000

nur: Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann ein Miteigentümer die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. (T4); Beisatz: Umso mehr dann, wenn einzelne Miteigentümer von der Nutzung einer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T5)

5 Ob 30/00yOGH13.07.2000
5 Ob 255/04tOGH10.05.2005

nur T4

5 Ob 175/06fOGH14.12.2006

Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6)

5 Ob 49/09fOGH01.09.2009

Auch

5 Ob 224/09sOGH11.02.2010

Vgl aber; Beisatz: Bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß § 32 Abs 5 WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. (T7)

5 Ob 12/10sOGH15.07.2010

Vgl; Beisatz: Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an. (T8); Beisatz: Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich ‑ lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung ‑ noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen gravierende Unterschiede. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen. (T9); Bem: Siehe aber auch RS0126079. (T10); Veröff: SZ 2010/85

5 Ob 199/11tOGH14.02.2012

Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF nach dem 3. WÄG. (T11)

5 Ob 48/12pOGH02.10.2012

Auch; Vgl Beis wie T5

5 Ob 129/14bOGH23.10.2014

Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T12)<br/>

5 Ob 54/15zOGH19.05.2015

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 55/15xOGH19.05.2015

Auch

5 Ob 42/18iOGH10.04.2018

Auch

5 Ob 14/20zOGH21.07.2020

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Für die anteilige Kostentragungspflicht ist eine objektive Möglichkeit den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen erforderlich. Allein der Umstand, dass es im Zuge der Reinigung des Stiegenhauses allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, kann eine Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00033_8200000_001