OGH 1Ob675/80; 6Ob604/81; 1Ob759/82; 1Ob512/88; 7Ob645/90; 6Ob623/91; 8Ob512/95; 7Ob126/02h; 5Ob190/19f; 1Ob141/20x (RS0032780)

OGH1Ob675/80; 6Ob604/81; 1Ob759/82; 1Ob512/88; 7Ob645/90; 6Ob623/91; 8Ob512/95; 7Ob126/02h; 5Ob190/19f; 1Ob141/20x21.12.2020

Rechtssatz

Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden; der Zedent ist daher nicht mehr berechtigt, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.

Normen

ABGB §1393 A
ABGB §1395
ABGB §1396

1 Ob 675/80OGH31.10.1980
6 Ob 604/81OGH13.07.1981

Auch; nur: Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden. (T1) Beisatz: Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit. Er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. So wie der Zedent die zedierte Forderung ohne Rückzession nicht einklagen kann, so kann er auch nur nach wirksamer Rückzession, durch welche er wieder die Rechtszuständigkeit über die Forderung erworben hat, einen (weiteren) wirksamen Abtretungsvertrag schließen. (T2) Veröff: SZ 54/104

1 Ob 759/82OGH01.12.1982

Auch; Veröff: EvBl 1983/26 S 97

1 Ob 512/88OGH10.02.1988
7 Ob 645/90OGH15.11.1990
6 Ob 623/91OGH28.11.1991

nur T1; Veröff: JBl 1992,592

8 Ob 512/95OGH27.04.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 126/02hOGH26.06.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Mangels Gläubigerstellung ab Wirksamkeit der Zession darf der Zedent keine die Schuld des Zessus gegenüber dem Zessionar reduzierende (und diesen daher benachteiligende) Vereinbarung mehr treffen. (T3)

5 Ob 190/19fOGH20.02.2020

Anm: Veröff: SZ 2020/16

1 Ob 141/20xOGH21.12.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00675_8000000_002