Normen
ZPO §226 IV
UStG 1972 §11 Abs1
4 Ob 510/79 | OGH | 26.06.1979 |
Veröff: SZ 52/101 = EvBl 1980/12 S 44 = AnwBl 1980,79 |
6 Ob 211/12s | OGH | 19.12.2012 |
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt § 11 Abs 1 UStG ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraus. (T1) |
6 Ob 218/14y | OGH | 29.01.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Abnehmers kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung an. (siehe bereits 6 Ob 211/12s) (T2)<br/>Beisatz: Ein Vorsteuerabzug kann auch bei verbotenen Handlungen oder Leistungen zulässig sein und ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Ausstellung der Rechnung schon darin bestehen, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will. (wie bereits 6 Ob 211/12s) (T3) |
4 Ob 58/20p | OGH | 22.12.2020 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00510_7900000_001
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