OGH 4Ob510/79 (RS0038032)

OGH4Ob510/7922.12.2020

Rechtssatz

Für die Klage des Erstehers gegenüber dem Verpflichteten auf Rechnungsausstellung gemäß § 11 Abs 1 UStG 1972 ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da es keineswegs sicher ist, dass die Finanzbehörden einem Ansuchen um Vorsteuerabzug bereits auf Grund des Beschlusses über die Zuschlagserteilung stattgeben werden. Durch die Ausstellung einer Rechnung kann jedenfalls die Frage des Vorliegens der Urkunden zum Zwecke der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zugunsten der klagenden Partei geklärt und einem Streit darüber vor den Finanzbehörden vorgebeugt werden.

Normen

ZPO §226 IV
UStG 1972 §11 Abs1

4 Ob 510/79OGH26.06.1979

Veröff: SZ 52/101 = EvBl 1980/12 S 44 = AnwBl 1980,79

6 Ob 211/12sOGH19.12.2012

Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt § 11 Abs 1 UStG ein Rechtsschutzinteresse des Klägers voraus. (T1)

6 Ob 218/14yOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Abnehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Abnehmers kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs und nicht auf denjenigen der Rechnungsausstellung an. (siehe bereits 6 Ob 211/12s) (T2)<br/>Beisatz: Ein Vorsteuerabzug kann auch bei verbotenen Handlungen oder Leistungen zulässig sein und ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Ausstellung der Rechnung schon darin bestehen, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen will. (wie bereits 6 Ob 211/12s) (T3)

4 Ob 58/20pOGH22.12.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00510_7900000_001

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