6 Ob 644/76 | OGH | 25.11.1976 |
8 Ob 594/85 | OGH | 21.08.1985 |
2 Ob 41/11k | OGH | 24.04.2012 |
nur: Das Aufgriffsrecht besteht darin, dass ein Miterbe oder ein Dritter das letztwillig oder vertraglich eingeräumte Recht hat, den Nachlass oder Teile davon gegen Abfindung zu übernehmen. (T1)<br/>Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)<br/>Beisatz: Die Einräumung des Rechts begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Aufgriffsberechtigten, der sich bis zur Einantwortung gegen den ruhenden Nachlass richtet, danach gegen die Erben. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/49 |
1 Ob 232/13v | OGH | 23.01.2014 |
Auch |
2 Ob 59/19v | OGH | 29.06.2020 |
nur T1<br/>Beisatz: Soweit das Recht nicht einem Miterben eingeräumt ist, gilt für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags Vermächtnisrecht. (T4)<br/>Anm: Veröff: 2020/59 |
Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0060OB00644_7600000_003
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