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§ 653 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Gegenstand eines Vermächtnisses

§ 653

(1) Jede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

(2) Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.