OGH 1Ob31/19v (RS0132699)

OGH1Ob31/19v27.5.2019

Rechtssatz

Hängt die Entschädigung dem Grunde nach von der behördlichen Einräumung eines Rechts ab, beginnt die Zweimonatsfrist des § 117 Abs 4 Satz 2 WRG für die Anrufung des Gerichts erst mit der endgültigen Entscheidung über den einen Entschädigungsanspruch auslösenden Eingriff. Wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und von diesem zurückgewiesen, bildet die Zustellung dieser Entscheidung das fristauslösende Ereignis.

VwGH

 

Normen

EisbEG §18 Abs1
WRG §117 Abs4

1 Ob 31/19vOGH27.05.2019

Veröff: SZ 2019/44

8 Ob 20/21fOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Es kommt für den Beginn der Antragsfrist für die Stellung des Entschädigungsantrags auf die Endgültigkeit des die Entschädigungspflicht auslösenden Rechtseingriffs an. (T1)<br/>Beisatz: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20190527_OGH0002_0010OB00031_19V0000_001

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