1 Ob 31/19v | OGH | 27.05.2019 |
Veröff: SZ 2019/44 |
8 Ob 20/21f | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Es kommt für den Beginn der Antragsfrist für die Stellung des Entschädigungsantrags auf die Endgültigkeit des die Entschädigungspflicht auslösenden Rechtseingriffs an. (T1)<br/>Beisatz: Die Frist zur Anrufung des Außerstreitgerichts nach § 18 Abs 1 EisbEG beginnt erst mit der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über eine nicht absolut unzulässige, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20190527_OGH0002_0010OB00031_19V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)