OGH 10ObS30/19p (RS0132681)

OGH10ObS30/19p7.5.2019

Rechtssatz

Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5

10 ObS 30/19pOGH07.05.2019
10 ObS 36/19wOGH13.09.2019

Vgl

10 ObS 122/19tOGH19.11.2019

Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn innerhalb einer Einrichtung (einer Station) Menschen mit unterschiedlichem Pflegebedarf beruflich zu pflegen sind, kann Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV vorliegen. Um die Voraussetzung für Schwerarbeit nach diesem Tatbestand zu erfüllen, muss die unmittelbare Pflege an Menschen mit besonderem Pflegebedarf zeitlich gesehen überwiegend erbracht werden oder sich das Überwiegen der im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV qualifizierten berufsbedingten Pflege aus der Anzahl der zu pflegenden Patienten mit besonderem Behandlungs- und Pflegebedarf in der Einrichtung (Station) ergeben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20190507_OGH0002_010OBS00030_19P0000_001

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