Normen
AußStrG 2005 §105
2 Ob 19/11z | OGH | 30.05.2011 |
Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl abzuwägenden jeweiligen Umstände, wie die Dringlichkeit der Maßnahme, die bisherige Verfahrensdauer, die zu erwartende (weitere) Verzögerung einer Entscheidung durch ein Rechtshilfeersuchen sowie die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Anreise des obsorgeberechtigten Elternteils und des Kindes. (T1) |
7 Ob 117/16f | OGH | 24.10.2016 |
9 Ob 90/16z | OGH | 26.01.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor. (T2) |
4 Ob 131/17v | OGH | 24.08.2017 |
Beisatz: Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln. Bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben. (T3)<br/> |
10 Ob 82/18h | OGH | 22.01.2019 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20110530_OGH0002_0020OB00019_11Z0000_007
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