Rechtssatz
Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (WK-StPO § 281 Rz 413).
11 Os 26/08w | OGH | 27.05.2008 |
Auch; nur: Die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen sind nicht der Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Ein Rechtsfehler läge nur dann vor, wenn der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem gesamten Sachverhaltssubstrat des Urteils nicht ableitbar wäre. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20071003_OGH0002_0130OS00075_07I0000_001