OGH 9Ob46/06i (RS0120849)

OGH9Ob46/06i30.4.2019

Rechtssatz

Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.

Normen

AußStrG 2005 §36
EheG §82

9 Ob 46/06iOGH07.06.2006

Veröff: SZ 2006/86

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T1); Veröff: SZ 2019/37

Dokumentnummer

JJR_20060607_OGH0002_0090OB00046_06I0000_001

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