OGH 8ObA23/05y (RS0120421)

OGH8ObA23/05y23.7.2019

Rechtssatz

Im Allgemeinen besteht eine Verpflichtung des leistungsbereiten Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Ohne eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers, die auch schlüssig erfolgen kann, dürfte nämlich der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass seine Dienste an dem betreffenden Arbeitstag endgültig nicht angenommen werden. Er dürfte sich dementsprechend auch nicht vom Betriebsgelände entfernen, will er nicht ein vertragswidriges Verhalten, das den Dienstgeber in letzter Konsequenz sogar zu einer Entlassung berechtigen könnte, setzen. Von diesem Grundsatz werden dann Ausnahmen zuzulassen sein, wenn die Tatsache der Unmöglichkeit der Diensterbringung an einem bestimmten Tag (in einer bestimmten Zeitspanne) auch für den Dienstnehmer derart evident ist (z.B. völlige Zerstörung des Betriebsgeländes durch eine Naturkatastrophe), dass es einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Dienstgebers nicht bedarf. Denkbar ist auch, dass Umstände vorliegen, aus denen der Dienstnehmer ableiten kann, dass dem Dienstgeber eine entsprechende Erklärung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. (Hier: Arbeitsverhinderung durch Streik.)

Normen

ABGB §1155 Abs1

8 ObA 23/05yOGH19.12.2005

Veröff: SZ 2005/187

9 ObA 62/05sOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich zumindest die Obliegenheit, den Arbeitnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Er kann sich daher nicht erst im Nachhinein darauf berufen, die Arbeitsbereitschaft des im Betrieb anwesenden Arbeitnehmers sei für ihn deshalb nicht von Vorteil gewesen, weil wegen des Streiks des Großteils der Belegschaft der gesamte Betrieb stillgestanden sei. (T1)

9 ObA 71/05iOGH25.01.2006

Auch; Beis wie T1

9 ObA 40/05fOGH22.02.2006

Auch; Beis wie T1

9 ObA 2/12bOGH27.02.2012

Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen besteht der typische Inhalt des Arbeitsvertrags gerade darin, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich am Dienstort für entsprechende Arbeitsleistungen nach den Anweisungen des Dienstgebers zur Verfügung zu halten. (T2)

9 ObA 77/19tOGH23.07.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_008OBA00023_05Y0000_002