OGH 8ObA41/05w (RS0120265)

OGH8ObA41/05w16.12.2019

Rechtssatz

Die Hemmungsvorschriften des ABGB sind auf die im Tiroler L-VBG normierte Verfallsfrist analog anwendbar. Kann ein Vertragsbediensteter infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, wird der Verfall des Urlaubsanspruches gehemmt.

Normen

NÖ LBG §62
Tir VBG §60

8 ObA 41/05wOGH06.10.2005
8 ObA 24/09aOGH22.10.2009

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 25 Abs 3 VBO Wien. (T1)<br/>Beisatz: Ein Heranziehen der allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass in der VBO Wien keine Regelung dahingehend getroffen wurde, dass eine Karenzierung nach § 34 VBO Wien den Verfall des offenen Erholungsurlaubs hindern soll, nicht in Betracht. (T2)

8 ObA 55/18yOGH24.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: § 62 Abs 7 letzter Satz NÖ LBG ordnet die Anwendung der mit „Unterbrechung der Verjährung“ überschriebenen Vorschrift des § 1497 ABGB an und statuiert (nur) zusätzlich, dass „die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. (T3)

8 ObA 37/19bOGH16.12.2019

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 28 Abs 8 G‑VBG: Bejahung des Verfalls des Ersatzanspruchs für Urlaub aus früheren Urlaubsjahren im Hinblick auf die ausdrücklichen Regelungen des Landesgesetzgebers. Es liegt eine Situation vor, in dem es der Arbeitnehmer selbst war, der durch die von ihm gewünschte Gestaltung seines Rechtsverhältnisses auf die sofortige Entstehung eines Abfindungsanspruchs für den angesammelten Urlaub verzichtet und damit für den Fall einer länger andauernden Karenzierung den möglichen Verfall von Ansprüchen in Kauf genommen hat. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_008OBA00041_05W0000_001