OGH 8ObS15/04w (RS0119685)

OGH8ObS15/04w27.6.2019

Rechtssatz

Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin wegen ihres gleichzeitigen Austritts nach § 25 KO die Kündigungsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhält).

Normen

ABGB §879 BIIo
IESG §3c Z3

8 ObS 15/04wOGH11.11.2004
8 ObS 7/19sOGH27.06.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20041111_OGH0002_008OBS00015_04W0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)