Normen
11 Os 116/04 | OGH | 09.11.2004 |
11 Os 49/19v | OGH | 25.06.2019 |
Beisatz: Fehlt es an der notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen der Handlung des Täters (dem Einsatz des Nötigungsmittels) und dem eingetretenen Erfolg, weil sich das Opfer auch ohne die Drohung gleichermaßen verhalten hätte, so haftet der Täter – bei Vorliegen aller weiteren Tatbestandserfordernisse – wegen Versuchs. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20041109_OGH0002_0110OS00116_0400000_001
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