OGH 11Os116/04 (RS0119512)

OGH11Os116/0425.6.2019

Rechtssatz

Die strafbare Handlung nach § 202 Abs 1 StGB ist mit Einsatz des Nötigungsmittels auf jeden Fall versucht.

Normen

StGB §202 Abs1

11 Os 116/04OGH09.11.2004
11 Os 49/19vOGH25.06.2019

Beisatz: Fehlt es an der notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen der Handlung des Täters (dem Einsatz des Nötigungsmittels) und dem eingetretenen Erfolg, weil sich das Opfer auch ohne die Drohung gleichermaßen verhalten hätte, so haftet der Täter – bei Vorliegen aller weiteren Tatbestandserfordernisse – wegen Versuchs. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20041109_OGH0002_0110OS00116_0400000_001