Rechtssatz
Die Ersichtlichmachung einer schriftlichen Benützungsvereinbarung im Grundbuch wirkt nur deklarativ.
5 Ob 89/08m | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Dem Wortlaut des § 828 Abs 2 ABGB idF des WE-BeglG 2002 und den Gesetzesmaterialien ist weder ein Anhaltspunkt für die erschwerte Möglichkeit einer Aufhebung einer angemerkten Benützungsregelung nur mit Zustimmung bestimmter Buchberechtigter noch eine Änderung ihrer rechtlichen Qualität im Sinn einer „Verdinglichung" der darin festgelegten Befugnisse zu entnehmen. Vielmehr besteht die Bedeutung der Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer. (T1) |
6 Ob 233/10y | OGH | 17.12.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch ohne Anmerkung sind Gesamtrechtsnachfolger an die Benützungsvereinbarung gebunden, sofern die Benützungsvereinbarung dies nicht von vornherein ausschloss, etwa weil sie an die den vertragsschließenden Personen höchstpersönlich geknüpft war. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00205_03P0000_001