OGH 5Ob263/02s (RS0117864)

OGH5Ob263/02s31.7.2019

Rechtssatz

Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach § 25 MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396).

Normen

MRG §25

5 Ob 263/02sOGH02.06.2003
7 Ob 42/07pOGH08.03.2007

Auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1)

9 Ob 55/07iOGH28.09.2007
7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Veröff: SZ 2018/65

5 Ob 79/19gOGH31.07.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00263_02S0000_001