Normen
RDG §57 Abs1
RDG §101 Abs1
RDG §101 Abs2
RDG §123
RDG §130
Ds 4/02 | OGH | 12.11.2002 |
Ds 8/03 | OGH | 05.02.2004 |
nur: Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich. Akte der Rechtssprechung begründen nur dann eine Amtspflichtverletzung iSd § 101 Abs 1 Satz 1 RDG, wenn sie eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen. (T1) |
Ds 11/03 | OGH | 05.02.2004 |
nur: Um Verfahrensverzögerungen das Gewicht eines Dienstvergehens zu verleihen, ist Vorsatz oder auffallende Sorglosigkeit erforderlich. (T2) |
Ds 3/05 | OGH | 29.06.2005 |
nur T2 |
Ds 5/07 | OGH | 22.10.2007 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Wer als Richter vorsätzlich Verfahren verzögert, handelt auch dann seiner aus §57 Abs1 zweiter Satz (letzter Fall) RDG erhellenden Verpflichtung zu (objektiv) raschestmöglicher Erledigung zuwider, wenn er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, es aber unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit (sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art) zu ergreifen oder bei Unfähigkeit zur Pflichterfüllung als Richter gebotene Schritte zu setzen (vgl §§ 83 Abs 2 zweiter Fall, 91 Abs 1 RDG). (T3)<br/>Beisatz: Selbst der völlige Ausschluss von „Dispositions- und Diskretionsfähigkeit" (vgl § 11 StGB) steht der rechtlichen Annahme einer (hier:) vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht im Wege. Denn der Wille (vgl § 5 Abs1 StGB), pflichtwidrig zu handeln, ist von der Verantwortlichkeit für die Willensbildung strikt zu unterscheiden (vgl nur RIS-Justiz RS0115231). Die vom Erstgericht aufgrund einer sogenannten Erschöpfungsdepression in rechtlicher Hinsicht unterstellte Einschränkung der Fähigkeit, dieser - demnach vorhandenen - Einsicht gemäß die ihm übertragenen Verfahren zügig voranzutreiben, hätte auch den anderen Teil des biologischen Schuldelements in Betreff der zur Beurteilung stehenden Pflichtverletzung nicht zu beseitigen vermocht. (T4) |
2 Ds 2/19w | OGH | 04.07.2019 |
nur T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20021112_OGH0002_0000DS00004_0200000_001
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