OGH 12Os5/02 (RS0116566)

OGH12Os5/0228.5.2019

Rechtssatz

Verteidiger ist nur eine vom Beschuldigten/Angeklagten verschiedene Person, die nicht bloß als dessen Vertreter schlechthin, sondern von ihm unabhängig als Organ der Strafrechtspflege einschreitet und im Übrigen die prozessualen Rechte nicht im Namen, sondern im Interesse des Angeklagten ausübt.

Normen

StPO §39 A

12 Os 5/02OGH26.06.2002
14 Os 29/03OGH19.03.2003
11 Os 35/19kOGH28.05.2019

Vgl; Beisatz: In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020626_OGH0002_0120OS00005_0200000_001