OGH 8ObA149/01x (RS0116254)

OGH8ObA149/01x23.7.2019

Rechtssatz

Fristgerechte Antragstellung nach § 6 IESG unterbricht gemäß § 7 Abs 1 IESG Verjährungsfristen und Präklusivfristen (hier: § 34 AngG).

Normen

AngG §34
IESG §6
IESG §7 Abs1

8 ObA 149/01xOGH18.04.2002
9 ObA 53/02pOGH08.05.2002

Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch die Schaffung dieses Unterbrechungsgrundes klarstellen, dass es einer zusätzlichen Klage des Arbeitnehmers zur Wahrung der Verjährungsfrist nicht bedarf. (T1)

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

Beis wie T1; Beisatz: Auch hier muss aberder Grundsatz gelten, dass die Unterbrechungswirkung nur unter der Bedingung eintritt, dass die Betreibung des Anspruchs „gehörig fortgesetzt" wird, sodass sie im Falle einer ungewöhnlichen Untätigkeit des Anspruchswerbers rückwirkend wegfällt. (T2)

9 ObA 53/19pOGH23.07.2019

Beisatz: Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 letzter Satz IESG kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der IEF‑Service GmbH noch nicht verjährt oder präkludiert war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020418_OGH0002_008OBA00149_01X0000_001