OGH 5Ob63/02d (RS0116318)

OGH5Ob63/02d20.2.2019

Rechtssatz

Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. Ein Vertrag, mit dem mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft ihre Anteile verkaufen, kann nur dann als gültiger Rechtsgrund in diesem Sinn angesehen werden, wenn der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis hinsichtlich der einzelnen an den Käufer zu übertragenden Liegenschaftsanteile angeführt ist.

Normen

ABGB §1054
GBG §26 Abs2

5 Ob 63/02dOGH12.03.2002
5 Ob 224/04hOGH29.10.2004

Vgl aber; Beisatz: Dieser Judikaturansatz wird insoweit nicht aufrecht erhalten, als sich aus § 839 ABGB iVm § 889 ABGB eindeutig ergibt, dass jeder der Gläubiger nur den auf seinen Anteil (am Kaufobjekt) entfallenden Teil (des Kaufpreises) verlangen kann. (T1)

5 Ob 252/04aOGH28.02.2005

Beisatz: Werden zwei Liegenschaften/Anteile verkauft, dann muss der Kaufpreis im Bezug auf die einzelnen Liegenschaften/Anteile bestimmbar sein. (T2)

5 Ob 82/05bOGH21.06.2005

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des durch die §§ 839, 888, 889 und 1184 ABGB mehrfach abgesicherten Grundsatzes ist bei einem Liegenschaftserwerb durch zwei (oder mehrere) Personen dann, wenn über deren Innenverhältnis keine besondere (abweichende) Regelung getroffen wird, von einem gleichteiligen Rechtserwerb auszugehen. (T3)

5 Ob 5/06fOGH24.01.2006

Vgl aber; nur: Die Bestimmung des Kaufpreises bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die grundbuchsrichterliche Prüfung eines Vertrags hat sich darauf zu erstrecken, ob bei dem Erwerb eines dinglichen Rechts der gültige Rechtsgrund gemäß § 26 Abs 2 GBG überhaupt gegeben ist. (T4); Beisatz: Bei Kaufverträgen über mehrere Liegenschaftsanteile um einen Pauschalkaufpreis steht, wenn auf Verkäufer- und Käuferseite nur jeweils eine Person beteiligt ist, mangelnde Bestimmtheit des Kaufpreises nicht entgegen. (T5); Veröff: SZ 2006/3

5 Ob 130/07iOGH13.07.2007

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kaufpreis muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T6); Veröff: SZ 2007/114

5 Ob 289/07xOGH05.02.2008

Vgl aber; Beisatz: Bei dem für eine Stammsitzliegenschaft vereinbarten Kaufpreis ist es nicht erforderlich, ausdrücklich eine besondere Zuordnung vorzunehmen, welcher Teil auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entfällt, wenn der Kaufvertrag durch den Hinweis auf die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft in Verbindung mit der Übertragung der Liegenschaft einschließlich aller damit verbundenen Rechte eindeutig klarstellt, dass die Stammsitzliegenschaft einschließlich der Anteilsrechte verkauft wird. (T7)

5 Ob 163/18hOGH20.02.2019

nur T4

Dokumentnummer

JJR_20020312_OGH0002_0050OB00063_02D0000_001