OGH 3Ob30/02m (RS0116240)

OGH3Ob30/02m19.9.2019

Rechtssatz

Die formgültige und wirksame Errichtung einer privaten mündlichen letztwilligen Verfügung kann auch durch Tatsachen bewiesen werden, die nach einer neuerlichen Einvernahme der Aktzeugen im Prozess aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung in Ergänzung deren eidlichen Aussagen im Verlassenschaftsverfahren festgestellt werden, wenn der Beklagte dort keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung vorfand.

Normen

AußStrG §67
ABGB §585
ABGB §586
ABGB §647

3 Ob 30/02mOGH27.02.2002

Veröff: SZ 2002/31

8 Ob 247/02kOGH23.01.2003

Auch

9 Ob 20/03mOGH19.03.2003

Beisatz: Die freie Beweiswürdigung des Streitrichters kann dann nicht ausgeschaltet sein, wenn derjenige, der sich auf die Gültigkeit und Wirksamkeit einer ihn begünstigenden letztwilligen Verfügung beruft, mangels Ladung zur Vernehmungstagsatzung im Verlassenschaftsverfahren keine Möglichkeit zur Ausübung eines Fragerechts hatte. (T1)

8 Ob 34/03pOGH12.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Ob tatsächlich ein mündliches Testament vom Erblasser errichtet wurde, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach §272 ZPO zu entscheiden, wobei selbst die unter Eid abgelegten Aussagen der Testamentszeugen durch andere Beweismittel widerlegt werden können. (T2)

9 Ob 5/07mOGH25.06.2007
2 Ob 39/19bOGH19.09.2019

Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2019/87

Dokumentnummer

JJR_20020227_OGH0002_0030OB00030_02M0000_001