OGH Ds3/01 (RS0115557)

OGHDs3/0111.6.2019

Rechtssatz

Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen.

Normen

RDG §101 Abs1

Ds 3/01OGH11.06.2001
Ds 8/03OGH05.02.2004

Auch; nur: Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. (T1)

2 Ds 1/19yOGH11.06.2019

nur T1; Beisatz: Ein strenger Maßstab gilt auch für die Straffrage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010611_OGH0002_0000DS00003_0100000_002