OGH 1Ob630/94 (RS0041429)

OGH1Ob630/9419.11.2019

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage ist keine Rechtsmittelklage, die auf die Vernichtung oder Aufhebung der Einantwortung gerichtet ist; das einem solchen Begehren stattgebende Urteil vernichtet vielmehr lediglich die durch die Einantwortung geschaffene vorläufige Vermutung, dass der in den Erbschaftsbesitz Eingewiesene der wahre Erbe sei.

Normen

ABGB §823

1 Ob 630/94OGH27.03.1995

Veröff: SZ 68/61

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Die durch die Einantwortung geschaffene Rechtsvermutung kann nur durch die gerichtliche Feststellung des Erbrechts eines anderen und durch Erbschaftsklage beseitigt werden. (T1)

3 Ob 44/11hOGH22.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/122

3 Ob 205/15sOGH16.12.2015

Auch

10 Ob 70/19wOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00630_9400000_011