OGH 15Os32/95 (RS0061378)

OGH15Os32/952.8.2019

Rechtssatz

Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (§ 180 Abs 1 StPO).

Normen

GRBG §2 Abs1

15 Os 32/95OGH24.03.1995
11 Os 104/19gOGH02.08.2019

Beisatz: Der Zweck der Untersuchungshaft ist nur für die Beurteilung der Frage relevant, ob er durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950324_OGH0002_0150OS00032_9500000_002