OGH 9ObA151/89 (RS0021412)

OGH9ObA151/8917.12.2019

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass dem andern Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Auch im Arbeitsverhältnis wird eine nachwirkende Treuepflicht und Fürsorgepflicht anerkannt.

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1157
ABGB §1158 I
ABGB §1295 IIf7

9 ObA 151/89OGH12.07.1989

ZAS 1990/9 S 92 (Beck - Mannagetta)

9 ObA 17/07aOGH01.02.2007

Auch; Beisatz: Die gegenüber einem Arbeitnehmer bestehenden Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern. (T1)

8 ObA 4/09kOGH30.07.2009

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/103

9 ObA 56/11tOGH30.04.2012

Auch; Beisatz: Mit zunehmender zeitlicher Entfernung der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses verliert auch die Fürsorgepflicht an Bedeutung, wobei jedoch eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, die nicht alleine die zeitliche Komponente ins Zentrum rückt, sondern die Betrachtung der Gesamtsituation miteinschließt. (T2)<br/>Beisatz: Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. (T3)

9 ObA 70/15gOGH24.06.2015

Auch; Beis wie T1

9 ObA 116/19bOGH17.12.2019

Beisatz: Hier: Bejahung der objektiven Eignung zur Erschwerung des Fortkommens des ehemaligen Arbeitnehmers durch eindringlichen Hinweis auf ein Konkurrenzverbot und eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung durch den ehemaligen Arbeitgeber an den Alleingesellschafter der Gesellschaft, bei der die Bestellung zum Geschäftsführer im Raum stand, obwohl der Kläger in diesem Zeitpunkt keinem Konkurrenzverbot unterlag und keine hinreichenden Gründe vorlagen, er hätte gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890712_OGH0002_009OBA00151_8900000_003