OGH 14Os101/18m (RS0132243)

OGH14Os101/18m9.10.2018

Rechtssatz

Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten‑)Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB – zugute.

Normen

StGB §13
StPO §5 Abs3
StPO §133 Abs5
StPO §281 Abs1 Z9 litb
SMG §28a

14 Os 101/18mOGH09.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20181009_OGH0002_0140OS00101_18M0000_001

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