OGH 16Ok1/18k (RS0132211)

OGH16Ok1/18k12.7.2018

Rechtssatz

Allfällige behauptete Mängel des Gutachtens sind im Gebührenbemessungsverfahren nicht zu prüfen. Im Rahmen der Gebührenbemessung ist nicht über Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens abzusprechen. Das Gutachten ist im Gebührenbemessungsverfahren daher auch nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige hätte sogar den Anspruch auf Gebühren, wenn ihm ein Fehler unterlaufen wäre, sofern das Gutachten nicht völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags des Gerichts gar nicht zu erkennen ist.

Normen

GebAG §25

16 Ok 1/18kOGH12.07.2018

Veröff: SZ 2018/55

9 Ob 39/21gOGH28.07.2021

Beisatz: Hier: Gutachten war Grundlage für Feststellungen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_011

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