OGH 2Ob64/17a (RS0131962)

OGH2Ob64/17a27.2.2018

Rechtssatz

Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.

Normen

AußStrG §166

2 Ob 64/17aOGH27.02.2018

Beisatz: Auch für solche, durch ein anderes Indiz als den Besitz dem Nachlass zuordenbare Sachen gilt aber die Intention des Gesetzgebers gleichermaßen, die Abhandlung nicht durch allzu komplizierte Eigentumsfragen zu verzögern. Auch in diesen Fällen ist daher § 166 Abs 2 AußStrG anzuwenden (ähnlich betreits 6 Ob 5/13y). (T1)<br/>Veröff: SZ 2018/17

2 Ob 4/18dOGH22.03.2018
2 Ob 101/20xOGH25.03.2021

Beisatz: Hier: Kleinbetragssparbuch. (T2)

2 Ob 5/21fOGH29.04.2021

Beis wie T2

8 Ob 120/20kOGH25.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20180227_OGH0002_0020OB00064_17A0000_001