European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121545
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen ordneten übereinstimmend die Aufnahme dreier näher bezeichneter Großbetragssparbücher in das Inventar des Verlassenschaftsverfahrens an. Der Erblasser habe keine Schenkung der Sparbücher an seine Ehefrau vorgenommen. Die Witwe habe „weder durch eine unbedenkliche Urkunde noch durch den Beweis der Schenkung und tatsächlichen Übergabe“ an sie ihr Eigentumsrecht an den Sparbüchern nachweisen können. Die durch die Identifizierung des Erblassers nach § 40 Abs 1 BWG begründete Vermutung der Verlassenschaftszugehörigkeit der Sparbücher entfalte keine geringere Wirkung als die durch den Sachbesitz der Witwe gemäß § 166 AußStrG indizierte. Dazu bestehe aber keine höchstgerichtliche Judikatur.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab:
Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in 2 Ob 64/17a mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, ist die Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut bei einem Großbetragssparbuch ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf die Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. In diesen Fällen kommt es daher nicht auf den Besitz der Sparurkunde an, sondern es ist eine Ausscheidung aus dem Inventar nur vorzunehmen, wenn iSd § 166 Abs 2 Satz 2 AußStrG urkundlich nachgewiesen wird, dass die Spareinlage nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt. Diesen Nachweis hat die Revisionsrekurswerberin nicht erbracht.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht mehr vor (RIS-Justiz RS0112769).
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