OGH 15Os156/17f (RS0131915)

OGH15Os156/17f17.1.2018

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Bekämpfung der Feststellungsgrundlage für die Frage der Schuld bei Kollegialgerichten ist die Anfechtung im Rahmen der Schuldberufung nicht auf formale Begründungsmängel und das Aufzeigen erheblicher Bedenken beschränkt, sondern umfassend, und zwar auch durch neue Tatsachenbehauptungen und neues Beweismittelvorbringen zulässig.

Normen

StPO §464
StPO §467 Abs2

15 Os 156/17fOGH17.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20180117_OGH0002_0150OS00156_17F0000_001