OGH 1Ob118/07w (RS0122237)

OGH1Ob118/07w28.6.2018

Rechtssatz

Hatte die Beklagte als Unternehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags gar keine vernünftige Möglichkeit mehr, die von ihr bisher vertriebenen Waren zu beschaffen und stellte sie aus diesem Grunde bereits einige Monate vorher ihre Geschäftstätigkeit vollständig ein, kann davon, dass im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG zu erwarten wäre, dass der Unternehmer aus den Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen könnte, keine Rede sein.

Normen

HVertrG §24 Abs1 Z2

1 Ob 118/07wOGH26.06.2007

Beisatz: Hier: Beklagte Unternehmerin hatte seit Eröffnung des Konkurses über ihre Muttergesellschaft, eine AG, keinerlei Tätigkeit mehr ausgeführt. Der Insolvenzverwalter der AG hat unmittelbar nach Konkurseröffnung deren weltweite Markenrechte, alle „offenen Aufträge" und das gesamte Warenlager an eine deutsche Gesellschaft verkauft und eine andere deutsche GmbH hat die Belieferung der von der Klägerin akquirierten bzw betreuten Kunden übernommen. (T1)

4 Ob 188/11tOGH17.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs genügt es, dass der Unternehmer diesen Kundenstamm auch noch nach Ende des Handelsvertreterverhältnisses nutzen kann. Solches ist etwa der Fall, wenn der Unternehmer die vom Kläger geschaffenen Geschäftsverbindungen für Folgegeschäfte nutzt, die (nach einem Wechsel des Zulieferers) Substitutionsgüter betreffen und die nicht als Erweiterung des Angebotssortiments über die vom Kläger provisionsberechtigt verkauften Produkte hinaus zu beurteilen sind. (T2)

9 Ob 32/11pOGH30.04.2012

Vgl; Beisatz: Dem Unternehmer bleibt es unbenommen, seine Geschäftstätigkeit strategischen Änderungen zu unterziehen. Allfällige Misserfolge von Neuausrichtungen nach Vertragsbeendigung können aber nicht automatisch zu Lasten des Ausgleichsanspruchs gehen; ob sie bei der Ausmittlung des Ausgleichsanspruchs eine Rolle spielen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

9 Ob 21/13yOGH31.07.2013
8 ObA 9/15dOGH28.04.2015

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/41

9 Ob 44/18pOGH28.06.2018

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0010OB00118_07W0000_001