OGH 2Ob156/05p (RS0121974)

OGH2Ob156/05p24.9.2018

Rechtssatz

Steht der Gehsteig - abweichend vom Normalfall - im Privateigentum, dann müssen die Worte „die entlang der Liegenschaft ... dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige" in § 93 Abs 1 StVO sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht des Anrainers auch dann besteht, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig nicht „entlang" (im Sinne von „außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze") der Liegenschaft verläuft. Die dort normierte 3-Meter-Grenze wird auch hier nicht überschritten, die Entfernung ist quasi Null oder negativ.

Normen

StVO §93 Abs1

2 Ob 156/05pOGH23.03.2007
2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/57

2 Ob 148/18fOGH24.09.2018

nur: Die Verpflichtung nach § 93 StVO besteht auch dann, wenn der Liegenschaftseigentümer zugleich Eigentümer jener Grundfläche ist, auf der sich der Gehsteig befindet. (T1); Veröff: SZ 2018/69

Dokumentnummer

JJR_20070323_OGH0002_0020OB00156_05P0000_003