OGH 6Ob34/07d (RS0121916)

OGH6Ob34/07d28.2.2018

Rechtssatz

§ 84 Abs 2 Satz 2 AktG, der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens normiert, ist nach herrschender Auffassung auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anzuwenden.

Normen

AktG §84 Abs2
GmbHG §25

6 Ob 34/07dOGH16.03.2007

Beisatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig war; er hat sich sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten. (T1)<br/>Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft jedenfalls dann den Geschäftsführer, wenn sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhalten erhöht hat. (T2)<br/>Beisatz: Dabei handelt es sich um eine echte Beweislastumkehr; daher reicht es für die Entlastung des Geschäftsführers nicht aus, dass dieser Umstände dartut, die seine Verantwortlichkeit ernstlich in Frage stellen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Notgeschäftsführer. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/36

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Gesellschaft hat den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Dem Vorstandsmitglied obliegt dagegen der Beweis, dass sein Verhalten subjektiv nicht sorgfaltswidrig war. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/160

6 Ob 139/15gOGH31.07.2015
6 Ob 99/17bOGH29.05.2017
6 Ob 11/18pOGH28.02.2018

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20070316_OGH0002_0060OB00034_07D0000_001