OGH Ds5/06 (RS0121152)

OGHDs5/0610.12.2018

Rechtssatz

Ein Richter, der stiehlt und versucht, Sicherheitsorgane von der pflichtgemäßen Anzeigeerstattung abzuhalten, untergräbt die für die richterliche Berufsausübung fundamental bedeutsame Chance auf Akzeptanz auf massivste Weise. Die Disziplinarstrafe des Verweises ist keine angemessene Sanktion für die begangenen, dem gebotenen außerdienstlichen Verhalten eines Richters krass zuwider laufenden Pflichtverletzungen, sondern bedarf es der Verhängung einer strengeren, zumindest in der Tragweite einer Ausschließung von der Vorrückung spürbaren Disziplinarstrafe, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Pflichtverletzungen angemessen Rechnung zu tragen. Diese Sanktion ist eine mit der im Strafverfahren ergriffenen Diversionsmaßnahme rechtlich kompatible Unrechtsfolge, die keinen Verstoß gegen das Verbot einer Doppelbestrafung bedeutet. Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden.

Normen

RDG §57 Abs3
RDG §101 Abs1
RDG §101 Abs2
RDG §104 Abs1 lita
RDG §104 Abs1 litb

Ds 5/06OGH11.09.2006
Ds 12/06OGH21.11.2006

Auch; nur: Es entspricht vielmehr dem legitimen Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu ahnden. (T1)

11 Bkd 1/08OGH09.06.2008

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung eines Rechtsanwalts nach dem DSt 1990. (T2)

Ds 9/09OGH29.09.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung einer in Strafsachen tätigen Richterin, welche in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen verschuldet. (T3)

Ds 5/12OGH14.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Strafgerichtliche Verurteilung eines Richters wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 Satz 1 und 2 StGB. (T4)

Ds 27/13OGH04.03.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestrafung eines Richters in hervorgehobener beruflicher Stellung, der in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldete, keine Schadensmeldung vornahm und durch Nachtrunk auch nicht an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkte. (T5)

2 Ds 1/18xOGH10.12.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20060911_OGH0002_0000DS00005_0600000_001