OGH 1Ob73/06a (RS0120664)

OGH1Ob73/06a19.12.2018

Rechtssatz

Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist daher nicht erforderlich, sondern es reicht aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er den Mangel geltend machen will, der darin liegt, dass das angerufene Gericht auf Grund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig ist.

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
EuGVVO 2012 Art26 Abs1

1 Ob 73/06aOGH04.04.2006
4 Ob 174/06aOGH17.10.2006

Veröff: SZ 2006/156

8 ObA 33/08yOGH10.07.2008

Beisatz: Hier: Bestreitung der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts durch den Beklagten ohne ausdrückliche Einwendung auch der internationalen Unzuständigkeit. (T1)

3 Ob 177/18bOGH19.12.2018

Beisatz: Eine nähere Begründung der Rüge ist nicht nötig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060404_OGH0002_0010OB00073_06A0000_002

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