12 Os 129/05w | OGH | 23.02.2006 |
15 Os 63/07i | OGH | 08.05.2008 |
Vgl |
15 Os 155/11z | OGH | 25.04.2012 |
Ähnlich; Beisatz: Das Verschweigen einzelner Tatsachen gehört oft zu einem Gesamtverhalten mit bestimmtem Erklärungswert, das einheitlich als aktives Tun zu beurteilen ist. (T1)<br/>Beisatz: Eine im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung von Sparbüchern und Behebung vom Girokonto des Opfers erfolgte Verfügung über das Vermögen desselben durch Anlegen von Sparbüchern lautend auf den Namen des Täuschenden und deren Ansichnehmen unter gleichzeitigem Verschweigen von Tatsachen, deren Kenntnis durch den Getäuschten die Durchführung dieser Vermögensverschiebung faktisch verhindern würde, kann in diesem Sinn eine ‑ noch vor der Vermögensübertragung erfolgte ‑ Täuschung durch aktives Tun sein. (T2) |
15 Os 133/13t | OGH | 22.01.2014 |
Auch |
14 Os 129/15z | OGH | 12.04.2016 |
Auch; Beisatz: Täuschung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe durch das Verschweigen von Vermögen. (T3) |
11 Os 73/15t | OGH | 19.05.2016 |
Auch |
11 Os 128/16g | OGH | 14.02.2017 |
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt es auf die Voraussetzungen des § 2 StGB nicht an. (T4) |
14 Ns 8/18i | OGH | 10.04.2018 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0120OS00129_05W0000_002
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