OGH 10Ob90/05s (RS0120230)

OGH10Ob90/05s13.2.2018

Rechtssatz

Ein Verzug des Unterhaltsschuldners im Sinn des § 72 EheG liegt vor, wenn er seine durch eine vertragliche Regelung betrags- und fälligkeitsmäßig genau bestimmte Unterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt hat. Einer Einmahnung des der Unterhaltsberechtigten vereinbarungsgemäß zustehenden Unterhalts bedarf es in diesem Fall nicht.

Normen

EheG §72

10 Ob 90/05sOGH18.10.2005

Beisatz: Durch die teilweise Aufhebung des §72 EheG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.2.2004, G 76/01, ist insoweit keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die hier vertretene Auslegung des Kriteriums des Verzuges steht auch mit dem vom Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis diesem Kriterium zugrunde gelegten Verständnis im Einklang. (T1)

10 Ob 47/07wOGH11.05.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/72

7 Ob 115/15kOGH19.11.2015
5 Ob 152/15mOGH20.04.2016
5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0100OB00090_05S0000_001